
Der Streitwert im Versorgungsausgleich wird mit 10 % des Streitwerts der Scheidung pro Anwartschaftsrecht festgesetzt. Mindesthöhe beträgt 1.000,-. Wird festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet gilt das Gleiche. D.h. 10 % pro nicht ausgeglichenem aber vorhandenem Anwartschaftsrecht, mindestens 1.000,- wenn keine Auskünfte ei...
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